Allgemeine
Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der IQstruct Engineering GmbH (nachfolgend IQstruct Engineering) in den Bereichen Softwareentwicklung und Softwareüberlassung, virtuelle und reale Inbetriebnahme, Automatisierungstechnik, Industrial IoT, IT-Infrastruktur, IT- und OT-Sicherheit, Integration künstlicher Intelligenz, technische Projektleitung, Beratung, Schulungen sowie für den Verkauf von Hardware und Komponenten.

Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). Mit Verbrauchern schließt IQstruct Engineering keine Verträge.

Es gelten die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten AGB in der im Angebot bezeichneten Fassung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung vereinbart wird; die vorbehaltlose Leistung durch IQstruct Engineering allein bedeutet keine Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote sind freibleibend, sofern sie keine Bindefrist nennen. Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von IQstruct Engineering in Textform zustande, ebenso mit dem Beginn der Ausführung eines vom Auftraggeber erteilten Auftrags.

Angaben auf der Website, in Präsentationen und Datenblättern beschreiben die Leistung. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird; vereinbarte Beschaffenheiten und gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Nebenabreden und Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

§ 3 Leistungsumfang, Änderungen und Subunternehmer

Leistungsumfang und vereinbarte Ergebnisse ergeben sich aus dem Vertrag einschließlich seiner Anlagen. Gesetzliche Nebenpflichten bleiben unberührt. Im Angebot wird festgelegt, ob ein bestimmter Erfolg oder eine Tätigkeit geschuldet ist.

Änderungen sollen in Textform dokumentiert werden. IQstruct Engineering legt vor Beginn einer geänderten Leistung dar, welche Auswirkungen sie auf Vergütung und Termine hat. Die Parteien vereinbaren die Änderung einschließlich dieser Auswirkungen, bevor IQstruct Engineering sie ausführt. Individuelle Vereinbarungen und gesetzliche Änderungsrechte bleiben unberührt.

IQstruct Engineering darf Leistungen ganz oder teilweise durch sorgfältig ausgewählte Subunternehmer erbringen. IQstruct Engineering haftet für Subunternehmer wie für eigene Erfüllungsgehilfen und verpflichtet sie zur Geheimhaltung nach § 16. Die Anforderungen an Unterauftragsverarbeiter nach § 18 bleiben unberührt.

§ 4 Vergütung und Zahlung

Es gelten die im Angebot festgelegten Preise zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Reisezeiten, Reisekosten und Auslöse werden nach den im Angebot vereinbarten Bedingungen vergütet. Fehlt eine solche Vereinbarung, klären die Parteien die Vergütung vor Anfall der betreffenden Kosten.

Bei Abrechnung nach Aufwand legt IQstruct Engineering Nachweise über Art und Umfang der Tätigkeit vor. Schweigen auf einen Nachweis begründet weder eine Abnahme noch eine Erweiterung des Auftrags oder den Verzicht auf Einwendungen gegen die Vergütung.

Abschlagszahlungen werden im Angebot vereinbart. Für Werkleistungen gelten ohne abweichende Vereinbarung die gesetzlichen Voraussetzungen für Abschlagszahlungen und Fälligkeit. Laufende Dienstleistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich abgerechnet.

Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang fällig, frühestens jedoch mit Eintritt der gesetzlichen oder vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

Die Aufrechnung ist mit unbestrittenen, von IQstruct Engineering anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Preisanpassung

Für Einzelprojekte gelten die vereinbarten Festpreise oder die vereinbarten Vergütungssätze. Bei Dauerschuldverhältnissen sind Preisänderungen nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zulässig, die Kostenarten, deren Gewichtung, Berechnung und Ankündigungsfrist bestimmt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen werden nach derselben Methode berücksichtigt. Änderungen des Leistungsumfangs nach § 3 bleiben unberührt.

§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der Entscheidungen treffen kann, und stellt die für die Leistung nötigen Unterlagen, Daten, Zugänge, Arbeitsplätze, Systeme und Rechenzeiten rechtzeitig, vollständig und richtig bereit, soweit IQstruct Engineering sie nicht schuldet.

Für die Sicherung der Daten seiner Systeme sorgt der Auftraggeber selbst, soweit IQstruct Engineering sie nicht ausdrücklich übernommen hat.

Verzögert sich die Leistung, weil eine Mitwirkung ausbleibt, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Mehraufwand wird nach Aufwand vergütet.

§ 7 Termine und höhere Gewalt

Termine und Voraussetzungen für den Leistungsbeginn werden im Vertrag festgelegt. Verzögerungen wegen ausbleibender Mitwirkung richten sich nach § 6, soweit die Mitwirkung für die betreffende Leistung erforderlich ist und ihr Ausbleiben die Verzögerung verursacht.

Hält IQstruct Engineering einen verbindlichen Termin nicht ein, setzt der Auftraggeber, soweit gesetzlich erforderlich, eine nach den Umständen angemessene Nachfrist. Gesetzliche Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt. Rücktritt und Kündigung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; Schadensersatz richtet sich nach § 11.

Höhere Gewalt liegt nur bei einem von außen kommenden Ereignis außerhalb des Verantwortungsbereichs der betroffenen Partei vor, das auch durch zumutbare Vorsorge nicht vermeidbar ist. Fristen verlängern sich nur im Umfang der dadurch verursachten Behinderung. Ausfälle von Vorlieferanten fallen nur darunter, wenn diese Voraussetzungen vorliegen und keine zumutbare Ersatzbeschaffung möglich ist. Die betroffene Partei informiert unverzüglich über Eintritt, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer und ergreift zumutbare Gegenmaßnahmen. Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Seite vom noch nicht erbrachten Teil des Vertrags zurücktreten; bei laufenden Leistungen kann sie den betroffenen Teil kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 8 Abnahme

Nach Fertigstellung fordert IQstruct Engineering den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen, am Prüfaufwand ausgerichteten Frist zur Abnahme der Werkleistung auf. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; bestehende Mängel und Vorbehalte werden dokumentiert.

Die Abnahmefiktion richtet sich nach § 640 Abs. 2 BGB. IQstruct Engineering weist in der Aufforderung auf diese Folge hin. Eine Nutzung zu Testzwecken oder zur Schadensminderung stellt für sich genommen keine Abnahme dar.

Teilabnahmen erfolgen für ausdrücklich vereinbarte, selbstständig prüfbare Leistungsteile. Die Prüfung ihres vertragsgemäßen Zusammenwirkens bleibt vorbehalten.

§ 9 Stornierung und nicht abgerufene Kapazitäten

Bei freier Kündigung eines Werkvertrags richtet sich die Vergütung nach § 648 BGB. Erbrachte Leistungen werden nur einmal abgerechnet. Auf die Vergütung des nicht erbrachten Teils werden ersparte Aufwendungen, anderweitiger Erwerb und böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb nach den gesetzlichen Vorgaben angerechnet.

Für berechtigte Kündigungen aus wichtigem Grund und gesetzliche Rücktrittsrechte gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Vergütung für nicht abgerufene Kapazitäten setzt eine gesonderte Vereinbarung über Umfang, Zeitraum und Abrufbedingungen voraus. Eine doppelte Abrechnung derselben Kapazität erfolgt nicht. Für Schulungen und Workshops gilt ausschließlich § 15.

§ 10 Mängelansprüche

IQstruct Engineering leistet Gewähr dafür, dass die Leistung bei Abnahme oder Lieferung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Auch bei unerheblichen Mängeln bleiben die gesetzlichen Mängelrechte bestehen; gesetzliche Beschränkungen des Rücktritts und die Abnahmepflicht bei unwesentlichen Mängeln bleiben unberührt.

Keine Mängel sind Abweichungen, die beruhen auf natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Nutzung, Bedienfehlern, Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, einer vom Vereinbarten abweichenden Systemumgebung, dem Einsatz außerhalb der Spezifikation oder unterlassener Wartung.

Soweit die Voraussetzungen des § 377 HGB vorliegen, gelten dessen Untersuchungs- und Rügepflichten. Der Auftraggeber beschreibt Erscheinungsform und Auswirkung eines Mangels nachvollziehbar.

IQstruct Engineering leistet nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist fehl, kann der Auftraggeber mindern oder, bei einem erheblichen Mangel, vom Vertrag zurücktreten.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme oder Lieferung. Unberührt bleiben § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, die Regeln über den Lieferantenregress (§§ 445a, 445b BGB) sowie Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Ansprüche bei Arglist und in den Fällen des § 11 Absatz 4.

Wird eine Leistung in eine Anlage des Auftraggebers eingebunden, beziehen sich die Mängelansprüche auf den Beitrag von IQstruct Engineering. Für Schnittstellen zu Bestandteilen Dritter leistet IQstruct Engineering Gewähr, soweit der Auftraggeber die dazu gemachten Angaben eingehalten hat.

§ 11 Haftung

IQstruct Engineering haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet IQstruct Engineering nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Die Begrenzung gilt auch, wenn der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung verlangt, und ebenso für die persönliche Haftung der Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IQstruct Engineering.

Unberührt bleiben die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung aus einer übernommenen Garantie.

Hat der Auftraggeber eine ihm obliegende, zumutbare Datensicherung schuldhaft unterlassen, wird sein Mitverschulden nach § 254 BGB berücksichtigt. Die von IQstruct Engineering übernommenen Sicherungspflichten und die unbeschränkte Haftung nach Absatz 1 und Absatz 4 bleiben unberührt.

IQstruct Engineering unterhält eine Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2.000.000 Euro je Schadensfall und weist sie auf Verlangen nach. Der Umfang der Versicherungsdeckung bestimmt nicht den Umfang der vertraglichen Haftung.

§ 12 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

Bis zur vollständigen Zahlung erhält der Auftraggeber ein vorläufiges Nutzungsrecht für vereinbarte Tests und Abnahmeprüfungen. Mit vollständiger Zahlung erhält er an den übergebenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Einsatz. Dies umfasst die erforderliche Nutzung durch beauftragte Betriebs- und Wartungsdienstleister für den Auftraggeber.

Der Auftraggeber darf das Recht an ein verbundenes Unternehmen oder zusammen mit der Anlage, für die das Arbeitsergebnis entstanden ist, übertragen. Eine vertraglich vereinbarte Weitergabe der Anlage oder Anwendung an Endkunden umfasst die hierfür erforderliche Weitergabe der Nutzungsrechte. Exklusivität, Bearbeitung und weitergehende Verwertung werden im Angebot ausdrücklich geregelt. Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.

Kenntnisse, Verfahren, Bibliotheken, Bausteine und Werkzeuge, die vor dem Vertrag entstanden sind oder unabhängig von ihm entstehen, bleiben bei IQstruct Engineering. IQstruct Engineering darf sie unter Wahrung der Geheimhaltung weiter nutzen und räumt dem Auftraggeber daran die Rechte ein, die er für die vereinbarte Nutzung des Arbeitsergebnisses benötigt.

Simulationsmodelle, die für den Auftraggeber entstehen, darf dieser über das Projekt hinaus für Schulung, Umbau und Wiederverwendung im eigenen Unternehmen einsetzen.

Quellcode wird übergeben, wenn das Angebot es vorsieht. Ohne Vereinbarung erhält der Auftraggeber die ausführbare Fassung und die geschuldete Dokumentation. Lizenzpflichten nach § 13 bleiben unberührt.

§ 13 Software von IQstruct Engineering und Dritten, Open Source

Für SimReQs gelten ergänzend die im Angebot bezeichneten Lizenzbedingungen unter https://simreqs.de/lizenzbedingungen/, sofern sie dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und vereinbart wurden. Für Aurora gelten diese AGB, soweit keine gesonderten Lizenzbedingungen vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und vereinbart wurden. Die spätere Veröffentlichung neuer Bedingungen ändert bestehende Verträge nicht.

IQstruct Engineering stellt die für den Auftrag maßgeblichen Dritt- und Open-Source-Lizenzbedingungen vor Vertragsschluss in der bezeichneten Fassung zur Verfügung. Bei Standardsoftware Dritter wird im Angebot benannt, wer Lizenzgeber ist und welche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Abweichungen von den im Angebot zugesagten Nutzungsrechten werden ausdrücklich vereinbart.

Für Open-Source-Bestandteile gelten deren Lizenzen hinsichtlich der jeweils erfassten Rechte und Pflichten. Bei Übergabe liefert IQstruct Engineering die nach diesen Lizenzen erforderlichen Hinweise, Lizenztexte und gegebenenfalls Quellcodes oder Quellcodeangebote mit. Urheberrechtsvermerke und erforderliche Lizenzhinweise bleiben erhalten. Die Verantwortlichkeit von IQstruct Engineering für ihre eigenen vertraglichen Leistungen bleibt unberührt.

§ 14 Verkauf von Hardware und Komponenten

Liefert IQstruct Engineering Hardware oder Komponenten, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über, spätestens mit dem Verlassen des Lagers. Lieferung erfolgt ab Werk Baesweiler (EXW, Incoterms 2020), soweit nichts anderes vereinbart ist.

Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Für Mängel gilt § 10, für die Haftung § 11. Herstellergarantien verschaffen dem Auftraggeber Ansprüche allein gegen den Hersteller.

Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten richten sich nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz; die Pflichten des Herstellers bleiben bei diesem.

§ 15 Schulungen und Workshops

Die Teilnahmeberechtigung entsteht mit der Bestätigung der Anmeldung. Eine Stornierung ist bis 14 Tage vor der Veranstaltung kostenfrei möglich. Bei späterer Stornierung kann IQstruct Engineering die Teilnahmegebühr abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Einnahmen aus der Vergabe des Platzes verlangen, soweit ein entsprechender gesetzlicher Vergütungs- oder Ersatzanspruch besteht. Der Auftraggeber darf einen geeigneten Ersatzteilnehmer benennen; für den ersetzten Platz fällt keine Stornogebühr an. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Eine Absage wegen zu geringer Teilnehmerzahl ist nur zulässig, wenn Mindestteilnehmerzahl und spätester Absagetermin vor der Buchung mitgeteilt wurden. Fällt ein Referent aus, prüft IQstruct Engineering zunächst einen zumutbaren gleichwertigen Ersatz. IQstruct Engineering informiert über eine erforderliche Absage unverzüglich und erstattet gezahlte Gebühren. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 11. Für Stornierungen von Schulungen und Workshops gilt ausschließlich dieser Paragraph.

Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur im Unternehmen des Auftraggebers genutzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist oder gesetzlich erlaubt wird.

§ 16 Geheimhaltung

Beide Parteien verwenden vertrauliche Informationen, die sie bei der Planung und Ausführung des Vertrags erlangen, ausschließlich für dessen Durchführung und halten sie gegenüber Dritten geheim. Vertraulich sind als solche bezeichnete oder ihrer Art nach erkennbar vertrauliche Informationen, insbesondere Daten, Zeichnungen, Konstruktionen, Modelle und Programmcode. Eine Weitergabe an zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen erfolgt nur im erforderlichen Umfang und unter entsprechender Geheimhaltungsbindung.

Die Pflicht besteht fünf Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse solange deren Geheimnischarakter besteht. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder ohne Verschulden des Empfängers werden, nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, unabhängig entwickelt oder rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht von Dritten erlangt wurden. Allgemeines Fachwissen bleibt frei nutzbar, soweit dabei keine vertraulichen Informationen offengelegt oder verwendet werden.

Gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben im erforderlichen Umfang zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, informiert der Empfänger die andere Partei vorab. Personenbezogene Daten werden unabhängig davon nach den Datenschutzvorgaben behandelt. Eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung hat Vorrang.

§ 17 Referenznennung

IQstruct Engineering nennt den Auftraggeber mit Namen oder Logo als Referenz nur nach dessen vorheriger Freigabe in Textform. Die Freigabe bestimmt Darstellung, Medium und Umfang; Geheimhaltungs- vereinbarungen und Markenrichtlinien bleiben unberührt. Projektinhalte, Anlagendetails und Kennzahlen bedürfen einer gesonderten Freigabe.

Der Auftraggeber kann die Freigabe jederzeit in Textform widerrufen. IQstruct Engineering beendet neue Veröffentlichungen unverzüglich und entfernt digitale Veröffentlichungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen. Bereits hergestellte Drucksachen werden danach nicht weiter verteilt.

§ 18 Datenschutz

Verarbeitet IQstruct Engineering personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Vertragspartner vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Beide Seiten treffen die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.

Unterauftragsverarbeiter und Verarbeitungsorte richten sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag. Die Verarbeitung findet innerhalb der Europäischen Union statt, soweit keine abweichenden Orte vereinbart sind. Verarbeitungen außerhalb der EU oder des EWR erfolgen nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der Art. 44 ff. DSGVO. Eine bloße Vereinbarung über den Ort ersetzt diese Voraussetzungen nicht.

§ 19 Fernzugriff und IT-Sicherheit

Ein Fernzugriff auf Systeme des Auftraggebers erfolgt nur über den von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Weg und nur für den vereinbarten Zweck. Beide Parteien sichern die von ihnen beherrschten Zugänge. Verantwortlichkeiten für Vergabe, Protokollierung und Entzug werden im Leistungsumfang festgelegt; Zugänge werden personenbezogen vergeben und bei Wegfall des Zwecks entzogen. IQstruct Engineering schützt eigene Zugangsmittel und meldet erkannte Sicherheitsvorfälle, die die Leistung oder Kundendaten betreffen, unverzüglich an den benannten Ansprechpartner.

Sicherheitsanforderungen an die Leistung, etwa nach IEC 62443, werden im Angebot festgelegt. Kundendaten dürfen nur in vereinbarte KI- und Cloud-Dienste eingegeben werden. Eine Nutzung zur Verbesserung allgemeiner Modelle setzt eine gesonderte Vereinbarung und, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, eine tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage voraus.

§ 20 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Sachen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum von IQstruct Engineering. Bei Zahlungsverzug darf IQstruct Engineering die Sache nach Rücktritt vom Vertrag zurücknehmen.

Der Auftraggeber darf die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt die Forderungen aus einer Weiterveräußerung schon jetzt in Höhe des Rechnungsbetrags an IQstruct Engineering ab; IQstruct Engineering nimmt die Abtretung an. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt IQstruct Engineering Sicherheiten auf Verlangen frei.

§ 21 Ausfuhr und Einfuhr

Der Auftraggeber beachtet das anzuwendende Ausfuhr- und Einfuhrrecht eigenverantwortlich, insbesondere das der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten. Bei grenzüberschreitender Lieferung trägt er Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben und wickelt behördliche Verfahren selbst ab, soweit nichts anderes vereinbart ist. IQstruct Engineering darf die Leistung verweigern, solange eine erforderliche Genehmigung fehlt.

§ 22 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Erfüllungsort ist Baesweiler, soweit sich aus dem Vertrag oder der Art der Leistung kein anderer Ort ergibt. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Aachen Gerichtsstand. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Diese Bedingungen sind in deutscher Sprache verfasst. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und einer übersetzten Fassung gilt die deutsche Fassung.

§ 23 Laufende Betriebs- und Wartungsleistungen

Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, laufen Betriebs- und Wartungsleistungen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien mit drei Monaten Frist zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Serviceumfang, Servicezeiten, Reaktionsfristen, Wartungsfenster und Leistungsgrenzen werden im Leistungsblatt vereinbart. Bei Vertragsende stellt IQstruct Engineering die Kundendaten und die geschuldete Betriebsdokumentation bereit. Zusätzliche Migrationsleistungen bedürfen einer Vergütungsvereinbarung. Gesetzliche Herausgabe-, Übertragungs- und Löschungspflichten bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht für abgeschlossene Einmalprojekte oder bereits eingeräumte unbefristete Nutzungsrechte.

Stand

Fassung 4, 15. September 2026.